Stundenlohnarbeiten – leicht durchsetzen!

Zusammenfassung: 

Der Auftragnehmer sollte bei einem grossen Umfang von Stundenlohnarbeiten auf jeden Fall auf eine schriftliche Stundenlohnvereinbarung hinwirken. Zudem sollten die  Stundenzettel einen notwendigen Mindestinhalt haben. 

Stundenlohnarbeiten geben immer wieder Anlass zu Rechtsstreitigkeiten in der Baupraxis. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine Vielzahl von geleisteten Stunden nicht durch die Auftragnehmer realisiert werden können, weil elementare Fehler und Denkweisen der Auftragnehmer einer Durchsetzung von Stundenlohnansprüchen entgegensteht. Jahr für Jahr gehen somit dem deutschen Handwerk millionenfach Stundenlohnansprüche verloren. Dies muss nicht sein, wenn der Auftragnehmer einige juristische Anforderungen beachtet. Die unterschiedliche Auffassung der Auftragnehmer zu Stundenlohnabreden steht meist im Widerspruch zu der Rechtswirklichkeit. 

Die Rechtsprechung setzt an die Durchsetzung von Stundenlohnansprüchen einige juristische Hürden, die der Auftragnehmer bei der Vereinbarung und der Ausführung von Stundenlohnarbeiten unbedingt beachten muss.

1. Stundenlohnvertrag

Grundsätzlich ist der Stundenlohnvertrag in der Baupraxis die Ausnahme, der Ein- heitspreisvertrag dagegen die Regel. Sowohl beim BGB- wie auch beim VOB-Vertrag trägt derjenige, der nach Stundenlöhnen abrechnen will, die Beweislast, dass diese Berechnungsart vereinbart ist. Für den VOB-Bauvertrag bestimmt § 2 Nr. 10 VOB/B ausdrücklich, dass Stundenlohnarbeiten nur vergütet werden, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Der Auftragnehmer hat die Beweislast, dass die Abrechnung nach Stundenlöhnen vereinbart ist. Hierauf wird in der Baupraxis überhaupt nicht geachtet. Diesen Beweis muss der Auftragnehmer vor Gericht führen können, ansonsten wird eine erfolgreiche gerichtliche Durchsetzung von Stundenlohnzahlungen scheitern. Idealerweise gibt es über die Ausführung von Stundenlohnarbeiten eine schriftliche Vereinbarung. Dies ist in der Baupraxis leider nur ganz selten anzutreffen. Aus Beweiszwecken ist eine solche schriftliche Vereinbarung jedoch unbedingt notwendig. Deshalb sollte der Auftragnehmer darauf drängen, eine solche schriftliche Vereinbarung zu erhalten, insbesondere, wenn es sich um die Ausführung erheblicher Stundenzahlen handelt.

Ein Auftraggeber, der nicht gewillt ist, eine Stundenlohnvereinbarung gegenzuzeichnen, wird die im Stundenlohn erbrachten Leistungen später nicht bezahlen. Davon ist auszugehen. Der Auftragnehmer kann bei Weigerung der Unterzeichnung einer Stundenlohnvereinbarung den Auftraggeber darauf hinweisen, dass eine Stundenlohnvereinbarung nicht zustande gekommen ist und er deshalb die Leistungen im Stundenlohn nicht auszuführen braucht. Der Auftragnehmer sollte seinem Auftraggeber dies ruhig bewusst machen. Bei der engen zeitlichen Planung auf den Baustellen führt die Weigerungshaltung des Auftragnehmers meist dazu, dass eine schriftliche Vereinbarung dann doch noch getroffen wird. Entscheidend ist, dass der Auftragnehmer in dieser Situation Gegendruck aufbaut, um seine Stundenlohnarbeiten entsprechend realisieren zu können. Mündliche Vereinbarungen sind vor Gericht schwer nachweisbar und deshalb unbrauchbar. 

In der Baupraxis kommt es vielfach vor, dass immer wieder Bauleiter des Auf- traggebers hingehen und den Auftragnehmer anweisen, Arbeiten im Stundenlohn auszuführen. 

Über dieses Risiko der Anweisung von Stundenlohnarbeiten durch den Bauherrn muss man sich bewusst sein. Zum einen wird man bei Anweisung von Stundenlohnarbeiten durch einen gegnerischen Bauleiter eine Stundenlohnvereinbarung schwerlich herleiten können. Darüber hinaus besteht weiter die Problematik, dass der Auftragnehmer eine Vollmacht des gegnerischen Bauleiters des Auftraggebers zur Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten kaum beweisen wird können. Der Auftragnehmer muss sich über eins bewusst sein: Der Bauleiter hat grundsätzlich keine Vollmacht zur Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten. Es gibt keine rechtliche Vermutung dafür, dass der Bauleiter des Auftraggebers die Vollmacht besitzt, den Bauvertrag zu ändern oder im Vertrag nicht vorgesehene Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren. Auch aus der Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Bauleiter kann regelmässig nicht eine Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten hergeleitet werden. Ein solcher Rückschluss verbietet sich nach der Rechtsprechung, auch wenn die Stundenlohnzettel mit dem Zusatz »im Auftrag« abgezeichnet sind.

Vielfach sind Auftragnehmer der Auffassung, dass die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch Bauleiter ein Anerkenntnis des Auftraggebers darstellt. Diese Auffassung ist leider falsch und führt dazu, dass eine gerichtliche Durchsetzung von Stundenlohnarbeiten in der Regel scheitert. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln bescheinigt nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen. Das bedeutet, dass mit der Unterschrift des Bauleiters nur erklärt wird, welche Leistungen erbracht werden, jedoch nicht, wie diese Leistungen vergütet werden. Deshalb bleibt dem Auftragnehmer gar nichts anderes übrig, als dem Bauleiter des Auftraggebers deutlich zu machen, dass er eine schriftliche Vereinbarung seitens des Auftraggebers benötigt oder, wenn der Bauleiter bevollmächtigt sein soll, eine solche Stundenlohnvereinbarung zu schliessen, dann ist es notwendig, dass der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer erklärt, dass der Bauleiter bevollmächtigt ist, eine solche Stundenlohnvereinbarung abzuschliessen. Wichtig ist in dem Zusammenhang, dass der Bauleiter sich nicht selbst eine Vollmacht erteilen kann. Ein solcher von einem Bauleiter selbst ausgestellter und unterzeichneter Schrieb ist rechtlich unbrauchbar. Deshalb sollte man sich das in der Baupraxis zur Vollmacht des Bauleiters treffende Motto merken: »Die Vollmacht des Bauleiters hört da auf, wo das Portemonnaie des Auftraggebers beginnt.« Das- selbe gilt auch für die Vollmacht des Architekten. Grundsätzlich hat kein Architekt nach deutschem Recht eine Voll- macht, Arbeiten im Stundenlohn zu vergeben. Deshalb gilt der Satz: »Nur der Auftraggeber darf Stundenlohnarbeiten vergeben.« 

Weiter soll darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Abzeichnung von Stundenzetteln selbst durch den Auftraggeber keine Anerkenntnis darstellt, dass die Arbeiten nach Stundenlohn zu vergüten sind. Vielmehr gilt auch hier, dass der Auftragnehmer eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber über die Ausführung von Stundenlohnarbeiten getroffen haben muss, um diese nach Stunden abrechnen zu können. Auch im nachhinein kann aus der Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln nicht eine nachträgliche schlüssige Vereinbarung derartiger Stundenlohnarbeiten hergeleitet werden. 

Weiter wird in der Baupraxis irrig angenommen, dass aus einer Bedarfsposition im Leistungsverzeichnis, die nur einen Stundenverrechnungssatz vorsieht, nicht hergeleitet werden kann, dass eine Stundenlohnvereinbarung getroffen wurde. Denn nach der Rechtsprechung fehlt es an einer solchen Stundenlohnvereinbarung, wenn in einer besonderen Position der Leistungsbeschreibung nur festgehalten ist, dass sogenannte Regiestunden zu einem bestimmten Betrag verrechnet werden, ohne dass gleichzeitig eine bestimmte Leistung hierfür bezeichnet ist. 

2. Nachweis der geleisteten Stunden durch Stundenzettel

Die Stundenzettel müssen alle notwendigen Angaben enthalten, die den Vergü- tungsanspruch nach Stundenlohn rechtfertigen. Der Auftragnehmer sollte sein Personal soweit dringlich dazu anhalten, die Stundenzettel sorgfältig auszufüllen. Inhalt des Stundenzettels muss deshalb sein, dass in dem Stundenzettel der Zeitpunkt und der Zeitraum der verrichteten Arbeiten, die genaue Bezeichnung der Baustelle und vor allem die genaue und 

die detaillierte Bezeichnung der ausgeführten Leistungen verzeichnet ist. Gerade dieser Punkt wird in der Baupraxis meist vernachlässigt mit der Folge, dass später nicht mehr überprüft werden kann, welche Leistungen im Stundenlohn erbracht wurden. Der Stundenzettel muss auch die Anzahl der geleisteten Stunden enthalten, die den namentlich benannten Arbeitskräften zugeordnet sein sollten. 

Sofern unterschiedliche Stundenlöhne für Fachkräfte und Hilfskräfte vereinbart sind, muss sich dies aus den Stundenzetteln ergeben. Ausserdem gehören auf den Stundenzettel Angaben zum verbrauchten Material. Der Auftragnehmer hat deshalb bei Stundenlohnaufträgen die Beweislast dafür, dass er die Anzahl der für die Leistungserbringung aufgewendeten Stunden darlegen und beweisen muss. Ein blosser Vermerk »Arbeiten nach Angaben« auf einem Stundenzettel ist daher völlig unbrauchbar. Bei Vorliegen einer Stundenlohnvereinbarung zwischen den Parteien und der Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Auftraggeber oder einen von ihm bevollmächtigten Architekten oder Bauleiter ergibt sich daraus ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit der Folge der Umkehr der Beweislast. Der Auftraggeber ist grundsätzlich an die unterschriebenen Stundenlohnzettel gebunden, wenn er nicht beweisen kann, dass die Zettel unrichtig sind. Deshalb werden dem Auftraggeber durch seine Unterschrift nicht alle Einwendungen gegen die Richtigkeit der Stundenlohnzettel genommen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner neuesten Entscheidung mit Urteil vom 28. Mai 2009 – VII ZR 74/06 – (IBR 2009, 443) nunmehr entschieden, dass es dem Auftraggeber obliegt, darzulegen und zu beweisen, dass die vom Unternehmer aufgewendeten Stundenzahlen einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht entspricht. Dies hat zur Folge, dass der Auftraggeber in einem Rechtsstreit bei unterschriebenen Stundenlohnzetteln zwar Einwendungen geltend machen kann, jedoch hierfür die Beweislast hat. Das bedeutet, dass bei einem etwaigen Rechtsstreit die Beweislast beim Auftraggeber liegt, der als beweisbelastete Partei den Sachverständigenvorschuss zu zahlen hat. Bei fehlender Unterschrift unter Stundenzetteln geht man in der Baupraxis oftmals fälschlicherweise davon aus, dass kein Vergütungsanspruch besteht. Dem ist jedoch nicht so. Vielmehr ist eine Unterschrift unter Stundenlohnzetteln wünschenswert, um zu einer Beweislastumkehr zu kommen. Bei Fehlen der Unterschrift bleibt es bei der Beweislast des Auftragnehmers für die Anzahl der geleisteten Stunden. 

Beim VOB-Vertrag gilt bei nicht unterschriebenen Stundenlohnzetteln nach § 15 Nr. 3 VOB/B die Besonderheit, dass der Auftraggeber die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang zurückzugeben hat. Nicht fristgemäss zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt. Durch die Vorschrift des § 15 Nr. 3 VOB/B wird auch bei nicht unterschriebenen Stundenlohnzetteln ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis herbeigeführt. Dies bedeutet jedoch ebenfalls nur, dass eine Umkehr der Beweislast eintritt. Der Auftraggeber kann also insoweit, wie bei unterschriebenen Stundenlohnzetteln auch, den Gegenbeweis führen, dass die Stundenlohnzettel unrichtig sind. Wichtig ist bei Anwendung dieser Vorschrift, dass man den Zugang der Stundenlohnzettel beim Auftraggeber beweisen kann. Des- halb soll der Vorarbeiter in seinem Bautagebericht einen kurzen Vermerk darüber machen, wem er auf der Auftraggeberseite zu welchem Zeitpunkt den Stundenlohnzettel übergeben hat und um welche Stundenlohnzettel es sich handelt. Wenn kein Bautagebuch geführt wird, so reicht ein mit Datum bestimmter Vermerk, der in der Bauakte abgeheftet werden sollte. Am besten ist natürlich ein Bestätigungsvermerk der Gegenseite über den Erhalt der Stundenzettel. Meist wird ein solcher Bestätigungsvermerk jedoch verweigert, so dass ein eigener Vermerk über den Zugang der Stundenlohnzettel angefertigt werden sollte. 

3. Zusammenfassung

Zusammenfassend kann man feststellen, dass der Auftragnehmer bei einem grossen Umfang von Stundenlohnarbeiten auf jeden Fall auf eine schriftliche Stundenlohnvereinbarung hinwirken sollte. Eine solche Stundenlohnvereinbarung braucht nur wenige Sätze zu enthalten, nämlich die Leistungen, die im Stunden- lohn ausgeführt werden sollen und die Höhe des Stundensatzes. Es gilt der Satz: »Ohne Vereinbarung kein Geld.« 

Weiter ist wichtig, dass die Stundenzettel den oben beschriebenen notwendigen Inhalt haben. Denn in einem etwaigen Rechtsstreit muss ein Dritter, regelmässig ein Sachverständiger, feststellen können, welche Arbeiten zu welchem Stundenansatz ausgeführt wurden. Dieser Nachweis lässt sich nur führen, wenn die Leistungen konkret beschrieben sind. Deshalb mein Tip an den Auftragnehmer, sein Personal anzuhalten, die Stundenlohnzettel mit grosser Sorgfalt auszufüllen. 

Carsten Seeger