Allerlei aus der Rechtsprechung

Zusammenfassung: 

Diesmal geht es um die Abnahme unter Mängelvorbehalt, den Rückzahlungsanspruch eines Auftraggebers und um Leistungen, die ohne Auftrag ausgeführt worden sind. 

Der erste Fall befasst sich mit einem Rückzahlungsanspruch eines Auftraggebers wegen zu viel geleisteter Abschlagszahlung. Dies ist schon ein kurioser Fall, den das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 11. März 2016 zu entscheiden hatte und der BGH nicht zur Berufung angenommen hat. Hier ging es darum, dass ein Auftraggeber vom Auftragnehmer auf der Grundlage eines VOB/B-Vertrags die Rückzahlung von zu viel geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 56 Mio. Euro verlangt. Es stellt sich hierbei zunächst die Frage, wie es zu einer solch massiven Überzahlung des Auftragnehmers überhaupt kommen kann. Darüber hinaus ist der Auftraggeber hingegangen und hat diesen Rückzahlungsanspruch erst nach einem längeren Zeitraum geltend gemacht. Der Auftragnehmer erhebt die Einrede der Verjährung. Sowohl die erste Instanz, das Landgericht, als auch die Berufungsinstanz, das OLG Düsseldorf, weisen die Klage wegen der erhobenen Verjährung ab. Rechtlich kam es darauf an, ob der Rückzahlungsanspruch frühestens mit Vorlage der Schlussrechnung durch den Auftragnehmer entstanden ist oder durch das bloße Bestehen der Schlussrechnungsreife. Der Auftraggeber argumentiert, dass er Überzahlung erst feststellen kann, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung vorlegt. Das sieht das OLG Düsseldorf jedoch anders. Dennfür das Entstehen der Ansprüche ist die Abrechnungsmöglichkeit, das bedeutet die sogenannte Schlussrechnungsreife durch Fertigstellung der Arbeiten und Ablauf der in § 14 Nr. 3 VOB/B genannten Fristen, entscheidend. Nach dieser Vorschrift muss die Schlussrechnung spätestens zwölf Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden. Das OLG Düsseldorf widerspricht dem Auftraggeber eindeutig, indem darauf verwiesen wird, dass es eben nicht auf die Gestellung einer Schlussrechnung durch den Auftragnehmer ankommt, sondern allein auf die Schlussrechnungsreife. Der Bundesgerichtshof hat schon im Jahr 1999 entschieden, dass der Auftraggeber die Klage auf Rückzahlung mit einer eigenen Berechnung begründen könne, wenn der Auftragnehmer überhaupt keine Schlussrechnung stellt. Für den Vortrag des Auftraggebers wäre es ausreichend, wenn sich aus der Abrechnung ergibt, in welcher Höhe der Auftraggeber Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein endgültiger Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht entspricht. Daraus kann man mitnehmen, dass sich spätes Handeln nicht auszahlt. 

Der zweite Fall beschäftigt sich mit der Abnahme unter Mängelvorbehalt. Hierzu liegt eine Entscheidung des OLG Köln vom 21. Dezember 2017 vor. Der Auftragnehmer macht restlichen Werklohn für die Ausführung der Gewerke Heizung, Lüftung und Sanitär geltend. Der Auftraggeber rügt Mängel. Er nimmt die vertraglichen Leistungen unter dem Vorbehalt der Mängel ab. Das OLG Köln entscheidet zu Recht, dass die Werklohnforderung des Auftragnehmers fällig ist, da eine Abnahme erfolgt ist. Die ausdrückliche Erklärung der Abnahme unter Vor­ behalt von Mängeln seitens des Auftraggebers stellt unabhängig von der Schwere der Mängel eine rechtswirksame Abnahme dar.DemAuftraggeber steht jedoch wegen der gerügten Mängel zunächst ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe eines angemessenen Teils der Vergütung zu. Daraus sollte der Bodenleger mitnehmen, dass es von Vorteil ist, den Auftraggeber zu überzeugen, die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mängel zu erklären. Das bedeutet ganz einfach, dass der Auftraggeber erklärt, dass die Abnahme der vertraglichen Leistungen erfolgt ist und dann im Nachfolgenden die Mängel aufgeführt werden. Diese Vorgehensweise ist für den Bodenleger nur positiv, da alle Abnahmewirkungen eintreten. Deshalb muss der Bodenleger gegenüber dem Auftraggeber argumentieren, dass er sich durch die Abnahme nichts vergibt, da die Mängel festgehalten werden. Diesen Versuch sollte der Bodenleger auf jeden Fall starten und dies aus dem Urteil mitnehmen. 

Die letzten beiden Fälle beschäftigen sich mit Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag ausgeführt hat. Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 7. Dezember 2015, was der BGH mit Beschluss vom 24. Januar 2018 nicht angenommen hat, bestätigt, dass der Auftragnehmer, der ohne Auftrag Leistungen ausführt, diese nicht vergütet bekommt. Hier muss der Bodenleger größte Sorgfalt hegen. Denn gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B werden Leistungen ohne Auftrag nur vergütet, wenn der Auftraggeber sie anerkennt oder die Leistung für die Erfüllung des Vertrags technisch notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Diese unverzügliche Anzeige hat gegenüber dem Auftraggeber oder dessen rechtsgeschäftlichen Vertreter zu erfolgen. Meistens fehlt es bereits an dieser unverzüglichen Anzeige. Hinzu kommt, dass die Anzeige an den falschen Adressaten gerichtet wird, meistens gegenüber einem vollmachtlosen Bauleiter oder Architekten. Eine unverzügliche Anzeige muss gegenüber dem Auftraggeber erfolgen. Ansonsten ist sie hinfällig. Der VOB-Vertrag kennt zahlreiche Anzeigepflichten des Auftragnehmers: So muss der Auftragnehmer einen Anspruch auf besondere Vergütung ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt (§2Abs.6Nr.1Satz2VOB/B),Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (§ 4 Abs. 3 VOB/B) und etwaige Behinderungen unverzüglich schriftlich anzeigen (§ 6 Abs. 1 VOB/B). Ein Anspruch aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B wurde mangels unverzüglicher Anweisung richtigerweise durch das OLG Karlsruhe verneint. Das Gericht hat sich jedoch mit den Vorschriften der §§ 677ff. BGB beholfen, die auch neben dem VOB-Vertrag Anwendung finden. Diese hängen auch nicht von einer Anzeige der Leistung ab. Das Gericht hat entschieden, dass wenn der Auftragnehmer im wohlverstandenen Interesse des Bauherrn gehandelt hat, also die Leistungen für den Bauherrn sachlich vorteilhaft sind, so hat er einen Vergütungsanspruch. Der Bodenleger sollte hierbei bedenken, dass es sich hierbei jedoch um Ausnahmefälle handelt. Deshalb kann man jedem Bodenleger nur den Rat geben, zusätzliche Leistungen und zusätzliche Vergütungen vor Ausführung der Leistung anzukündigen. Bei dem Fall des OLG Karlsruhe ging es um Erdbauarbeiten. Der Auftragnehmer hatte keine Lagermöglichkeit für Aushubmaterial auf dem Baugrundstück und hat dieses außerhalb der Baustelle zwischengelagert, jedoch ohne dies mit dem Bauherrn abzuklären. Hierfür verlangte er eine Vergütung von 25 000 Euro. Der Bauherr war verständlicherweise nicht damit einverstanden. Dies hat er damit begründet, dasser eine solche Anordnung zur Zwischenlagerung nicht gegeben hat. Außerdem sind alternative Lagermöglichkeiten vorhanden gewesen, die keine Kosten verursacht hätten. In dem Prozess wurde umfangreich Sachverständigenbeweis eingeholt. Das Glück für den Auftragnehmer war, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige eine alternative Lagermöglichkeit nicht bestätigen konnte. Dem Auftragnehmer wurden so durch das Gericht die übliche Vergütung für die Zwischenlagerung zugestanden. Um einen solchen nervenaufreibenden Prozess zu verhindern, sollte der Auftragnehmer immer seine zusätzlichen Leistungen vorher ankündigen. 

 

 

 

Carsten Seeger