Testamentsgestaltung
Wir gestalten mit Ihnen Ihr Testament anhand Ihrer individuellen Lebenssituation und begleiten Sie bis zur Aufbewahrung des Testaments. Auf Wunsch stellen wir Ihnen eine Vorsorgemappe mit allen wichtigen Unterlagen zusammen, sodass Sie jederzeit alle Papiere griffbereit haben.
Inwiefern ein Testament für Sie erforderlich ist, analysieren wir in einer Erstberatung. In dieser Besprechung, deren Kosten Sie vorher mit uns klären können, stellen wir einen Vergleich zwischen Ihrem Willen und den Folgen der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament an.
Unser Service zur Nachlassgestaltung erstreckt sich natürlich auch auf etwaiges Auslandsvermögen. Besitzen Sie durch Erwerb oder Erbe ausländisches Vermögen wie Ferienimmobilien oder Konten im Ausland, müssen diese in der erbrechtlichen Beratung besondere Beachtung finden. Da hier nicht nur das deutsche Recht ausschlaggebend sein kann, sind entsprechende Regelungen zu treffen. Insbesondere müssten diese Faktoren etwa im Rahmen einer Testamentsgestaltung berücksichtigt werden.
Exkurs:
Die folgenden Beispiele sind Fallkonstellationen, in denen die gesetzliche Erbfolge typischerweise zu unerwünschten Ergebnissen führt:
- Ehepartner mit Kindern: die Stellung des Ehegatten soll abgesichert werden
- Ehepartner mit minderjährigen Kindern und Grundbesitz
- Ehepartner mit behinderten Kindern
- Patchworkfamilie
- Ehepartner ohne Kinder
- Familie mit Stief- bzw. Pflegekindern
- Alleinstehende ohne Kinder
- Partner mit Kindern aus erster Ehe
- Partner mit nichtehelichen Kindern
- nichtehelicher Lebensgefährte/Verlobter
- Erhalt des Vermögens in der Familie steht im Vordergrund
- Mehrheit von Erben: einer Zersplitterung des Vermögens soll vorgebeugt werden, geplante Aufteilung des Vermögens nach Gegenständen oder Vermögensgruppen
- Unternehmen im künftigen Nachlass
Besonders häufig fehlt in den Fallgruppen 1,2 und 3 ein Testament, da im Allgemeinen - allerdings irrtümlicherweise - angenommen wird, der überlebende Ehegatte erbe ohnehin alles. Bei Ehepartnern ohne Kinder erbt der überlebende Ehegatte in der Regel gemeinsam mit Verwandten des Verstorbenen. Bei Ehepartnern mit Kindern erbt der überlebende Ehepartner gemeinsam mit den Kindern. In diesen Fällen entsteht eine Erbengemeinschaft. Der überlebende Ehegatte ist somit im Gegensatz zur weitläufigen
Meinung nicht frei und muss das Erbe sowohl teilen als sich auch diesbezüglich absprechen und bei minderjährigen Kindern das Vormundschaftsgericht einschalten.